Kanzlei
Als österreichisches Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsunternehmen beraten wir nicht nur in Steuerangelegenheiten, sondern auch in wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Dabei zählen Verlässlichkeit, Sicherheit und absolute Diskretion zu den wesentlichen Grundsteinen für eine meist langfristige Zusammenarbeit. Viele unserer Mandanten begleiten wir nun schon jahrzehntelang. Sich ständig ändernde rechtliche Rahmenbedingungen sind dabei Herausforderung und Ansporn zugleich. Durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen stellen wir sicher, unserem Anspruch auf ein höchstmögliches Maß an Fachwissen zum Nutzen unserer Mandanten gerecht zu werden.
Sie bekommen eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen in höchster Qualität und aus einer Hand – individuelle Beratung ist uns ein besonderes Anliegen!
Wir sprechen Ihre Sprache und erläutern Ihnen selbst komplexe steuerliche und rechtliche Sachverhalte in verständlicher und umsetzbarer Form. Absolute Kundenorientierung, Qualitätsorientierung in der Beratung und pünktlicher Service werden durch uns täglich praktiziert. Fortbildungen sind erste Verpflichtung für alle im Team.
In unserem breit aufgestellten Team betreuen Sie ausgewiesene und erfahrene Experten in unterschiedlichen Fachbereichen. So können wir all Ihre Belange rund um Steuer- und Wirtschaftsberatung, Rechnungswesen sowie Wirtschaftsprüfung kompetent und branchenübergreifend betreuen.
Wir denken ganzheitlich, setzen uns individuell mit Ihrem Unternehmen auseinander und gehen mit Ihnen gemeinsam den Weg zum Unternehmenserfolg. Unsere Betreuungssprachen sind Deutsch und Englisch.
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Neuerungen bei der "Kammerumlage 1" ab 2019
Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sind verpflichtet ab einem Wert von im Inland steuerbaren Umsätzen von 150.000 € neben der sogenannten Grundumlage eine "Kammerumlage 1" zur Finanzierung der Wirtschaftskammer zu entrichten. Mit 1.1.2019 wird die Höhe der zu entrichtenden Kammerumlage 1 verringert. Dies soll einerseits durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage und andererseits durch eine Änderung des Hebesatzes erreicht werden.
Grundsätzlich basiert die Kammerumlage 1 (KU 1) auf den in Rechnung gestellten Vorsteuern aus Lieferungen und Leistungen, die für das Unternehmen des Kammermitglieds erbracht werden, auf der Einfuhrumsatzsteuer, der Erwerbsteuer und der im Rahmen des Reverse Charge Systems übergegangenen Umsatzsteuer. Bisher durfte bereits die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug gebracht werden. Die KU 1 ist als Selbstbemessungsabgabe vom Kammermitglied selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des auf das Quartal zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.
Ab 1.1.2019 dürfen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KU 1 Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Investitionsgüter können dabei neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter und auch Fiskal-Lkw, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftwagen udgl, deren Anschaffungskosten 40.000 € nicht übersteigen, sein. Nicht abzugsfähig als Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen sind selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, da diese nicht als Anlagevermögen aktiviert werden dürfen.
Neben der Änderung der Bemessungsgrundlage wird ab 1.1.2019 der sogenannte Hebesatz zur Berechnung der Kammerumlage verringert. Statt wie bisher 0,3% der Bemessungsgrundlage sind künftig nur noch 0,29% der Bemessungsgrundlage als KU 1 zu entrichten. Eine weitere Ermäßigung besteht für besonders große Unternehmen - so verringert sich der Hebesatz auf 0,2755% bei einer Bemessungsgrundlage von über 3 Mio. €. Ab einem Schwellenwert von 32,5 Mio. € verringert sich der Hebesatz auf 0,2552%.
Für Banken und Versicherungen wurde keine geänderte Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgeschrieben, der Hebesatz wurde jedoch von 0,038% auf 0,037% gesenkt. Ab einer Bemessungsgrundlage von 24 Mio. € bzw. 260 Mio. € senkt sich auch hier der Hebesatz auf 0,03515% bzw. auf 0,03256%. Wird ein Schwellenwert während des Jahres überschritten, kann entweder sofort der ermäßigte Hebesatz angewendet werden oder diese Korrektur wird im letzten Quartal des Jahres durchgeführt.
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