Kanzlei
Als österreichisches Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsunternehmen beraten wir nicht nur in Steuerangelegenheiten, sondern auch in wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Dabei zählen Verlässlichkeit, Sicherheit und absolute Diskretion zu den wesentlichen Grundsteinen für eine meist langfristige Zusammenarbeit. Viele unserer Mandanten begleiten wir nun schon jahrzehntelang. Sich ständig ändernde rechtliche Rahmenbedingungen sind dabei Herausforderung und Ansporn zugleich. Durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen stellen wir sicher, unserem Anspruch auf ein höchstmögliches Maß an Fachwissen zum Nutzen unserer Mandanten gerecht zu werden.
Sie bekommen eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen in höchster Qualität und aus einer Hand – individuelle Beratung ist uns ein besonderes Anliegen!
Wir sprechen Ihre Sprache und erläutern Ihnen selbst komplexe steuerliche und rechtliche Sachverhalte in verständlicher und umsetzbarer Form. Absolute Kundenorientierung, Qualitätsorientierung in der Beratung und pünktlicher Service werden durch uns täglich praktiziert. Fortbildungen sind erste Verpflichtung für alle im Team.
In unserem breit aufgestellten Team betreuen Sie ausgewiesene und erfahrene Experten in unterschiedlichen Fachbereichen. So können wir all Ihre Belange rund um Steuer- und Wirtschaftsberatung, Rechnungswesen sowie Wirtschaftsprüfung kompetent und branchenübergreifend betreuen.
Wir denken ganzheitlich, setzen uns individuell mit Ihrem Unternehmen auseinander und gehen mit Ihnen gemeinsam den Weg zum Unternehmenserfolg. Unsere Betreuungssprachen sind Deutsch und Englisch.
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Bedeutende Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2019
Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 kommt es zu einer bedeutenden Systemumstellung in der Lohnverrechnung, welche auch Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen soll. Kernaspekt dabei ist, dass anstelle der Gesamtsumme der Entgelte zukünftig monatlich die individuellen Beitragsgrundlagen für sämtliche Arbeitnehmer gemeldet werden müssen ("monatliche Beitragsgrundlagenmeldung"). Dafür entfallen z.B. der sozialversicherungsrechtliche Teil im jährlichen Lohnzettel, der unterjährige Lohnzettel ("Austrittslohnzettel"), die Beitragsnachweisung, Lohnänderungsmeldung, Sonderzahlungsmeldung etc. Unverändert muss der Lohnzettel am Ende des Kalenderjahres an das Finanzamt übermittelt werden. Organisatorisch gesprochen werden die bisher drei getrennten Meldebereiche - Wartung der Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung - zusammengeführt.
Neben diesen Änderungen, welche für Vorschreibebetriebe und "Selbstabrechner" gelten, kommt es mit 1.1.2019 auch zu Umstellungen bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Beschäftigten. Vor Arbeitsantritt hat der Arbeitgeber folgende Informationen für die Anmeldung zur Pflichtversicherung bekanntzugeben:
- Arbeits- oder Angestelltenverhältnis,
- Beitragskontonummer (jeder Dienstgeber benötigt zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer),
- Name,
- Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum,
- Tag des Beschäftigungsbeginns,
- ob eine Voll- oder Teilversicherung vorliegt und wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.
Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Regelmäßig muss diese bis zum 15. Tag des Folgemonats vorgenommen werden - wenn die Arbeit in der zweiten Monatshälfte beginnt, verschiebt sich der Zeitpunkt auf den 15. des übernächsten Monats. Eine frühere Meldung bleibt jedenfalls zulässig. Die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (für Jänner 2019) hat bis 15. Februar 2019 zu erfolgen. Neben monatlichen Meldungen sind auch noch Änderungsmeldungen (z.B. beim Wechsel in die Abfertigung neu) und Stornierungen (der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung) möglich. Zu beachten ist, dass Arbeitgeber weiterhin die Pflicht haben, dem Krankenversicherungsträger jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen zu melden (während des Bestands der Pflichtversicherung).
Die Neuerungen betreffen auch Sanktionen, die regelmäßig anfallen, wenn die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Die Säumniszuschläge belaufen sich je nach Dauer der Verspätung auf zwischen 5 € und 50 € pro Dienstnehmer. Gedeckelt sind die Säumniszuschläge zukünftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalendermonat (für das Jahr 2019 mit 870 €). Darüber hinaus kann es zur Schätzung der monatlichen Beitragsgrundlage kommen. Es besteht allerdings ein Übergangszeitraum, sodass bis zum 31.8.2019 Meldeverstöße nicht sanktioniert werden. Davon ausgenommen sind allerdings jene in Zusammenhang mit der Anmeldung von Dienstnehmern.
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